Zuwendungsbestätigung: Ihre Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 200 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 200 Euro, senden wir Ihnen binnen sechs Wochen eine steuerlich absetzbare Zuwendungsbestätigung zu.
Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 € werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag von 500,00 € erhöhen ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Spenden sind in jeder Höhe möglich.
Das Datum der Spende ist stets der Tag, an dem die Spende auf unserem Konto eingegangen ist.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an. Sollte uns Ihre Adresse von der Bank nicht oder nicht korrekt übertragen worden sein, können wir Ihnen leider keine Zuwendungsbestätigung zusenden. In diesem Fall melden Sie sich bitte bei uns.
Zuwendung zur Zweckverwirklichung (Spende):
Spenden und Verbrauchsvermögen werden für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.
Zuwendung zu Lebzeiten zur Erhöhung des Stiftungsvermögens:
Ihre Zuwendung ab 500 € erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens und aus der Verwendung des Verbrauchsvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Neben dem oben beschriebenen Sonder-ausgabenabzug können Sie für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Vermögen weitere Beträge bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.
Letztwillige Verfügung:
Sie können Ihre Zuwendung an die „Stiftung Aktion Tegernsee hilft“ in der Stiftergemeinschaft Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen
juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung:
Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit
einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den unten genannten Stiftungsberater.
Zuwendung durch Erben:
Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.
Hinweis zur Datenverarbeitung:
Die nicht anonymisierten Daten der Zuwendenden werden von der Stiftungstreuhänderin, DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, zum Zwecke der Erstellung von Zuwendungsbestätigungen und Informationen über Stiftungsaktivitäten elektronisch gespeichert und dem Stiftungsrat der Stiftung bzw. dem Vorstand / der Geschäftsleitung des Gründungsstifters übermittelt, um eine Danksagung zu ermöglichen.